Rainer Hartmann
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Auch das Jahr 2021 hält wieder neue Gesetze und Regeln bereit. Der Mindestlohn wird angehoben, das Kindergeld raufgesetzt. Und auch die neue Grundrente der Bundesregierung soll starten.

 

nach obenBeitragsbemessungsgrenze steigt auch 2021

Ab Januar 2021 gelten wieder neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung, wie die Bundesregierung mitteilt. Diese werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Da sich 2019 die Wirtschaft noch gut entwickelt hatte - der Corona-Lockdown war da noch nicht abzusehen - steigen auch diese Werte erneut wieder an.

Für sozialversicherte Gutverdiener sind das schlechte Nachrichten: Sie werden sich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Denn die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Höhe des Einkommens an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro im Monat angehoben. Im Jahr 2021 liegt sie somit bei 58.050 Euro. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze hat direkten Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung, wie die Versicherungswirtschaft berichtet. Arbeitnehmer können von ihrem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds nutzen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2021 auf 7.100 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 85.200 Euro. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.700 Euro beziehungsweise jährlich 80.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.

 

nach obenWechsel zu privatem Krankenversicherer wird erschwert

Höhere Hürden gibt es auch für Arbeitnehmer, die von einer Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer wechseln wollen. Sie müssen künftig mehr verdienen, um sich privat zu versichern. Die hierfür relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze) steigt von bislang 62.550 Euro auf 64.350 Euro im Jahr. Wer als abhängig Beschäftigter nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken.

 

nach obenMehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

Die Bundesregierung will Familien entlasten - und hat deshalb unter anderem beschlossen, dass Eltern mehr Kindergeld erhalten sollen. Grundlage hierfür ist das Zweite Familienentlastungsgesetz. Es tritt zum Jahresanfang in Kraft, nachdem im November auch der Bundesrat zustimmte. Doch auf eine deutliche Erhöhung können sich die Anspruchsberechtigten nicht freuen: Es gibt 15 Euro mehr pro Monat.

Konkret bedeutet das: Ab Januar 2021 werden für das erste und zweite Kind je 219 Euro statt wie bisher 204 ausgeschüttet. Für das dritte Kind fließen fortan 225 statt 210 Euro. Und ab dem vierten Kind können sich Eltern über 250 Euro statt 235 freuen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch bei der Steuer nachgebessert. Auf 8.388 Euro steigt der Kinderfreibetrag für Eltern bei der Einkommenssteuer: Das sind 576 Euro mehr als im Vorjahr, wie das Bundesfamilienministerium vorrechnet. Hier eingerechnet ist bereits ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro.

Darüber hinaus soll auch der höhere Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021 bestehen bleiben. Ursprünglich bei 1.908 Euro liegend, wurde er infolge der Coronakrise auf 4.008 Euro für das erste Kind angehoben: Grundlage ist das Zweite Corona-Steuerhilfe-Gesetz. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Beitrag um 240 Euro je Kind. Der Entlastungsbeitrag reduziert die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, damit Familien mit Alleinerziehenden keine so hohe Steuerlast haben.

 

nach obenGrundrente für Geringverdiener kommt

Die Grundrente kommt! So verspricht es zumindest die Bundesregierung, nachdem Bundestag und Bundesrat den entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen haben. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner sollen ab dem 1. Januar 2021 davon profitieren. Haben sie lange genug in die Rentenkasse eingezahlt, sollen ihnen als “Anerkennung der Lebensleistung“ die Bezüge über das Grundsicherungsniveau gehebelt werden.

Mit der Grundrente will die Bundesregierung die Altersbezüge langjähriger Geringverdiener aufbessern. Anspruch soll haben, wer mindestens 33 Jahre an Beitragszeiten für Beschäftigung, Erziehung oder Pflege vorweisen kann.

Wichtig war der Bundesregierung, dass die Grundrente nicht als Sozialleistung angesehen wird - sondern eben als Lebensleistung. Entsprechend soll auch niemand auf das Sozialamt gehen müssen, um dort seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Allerdings gibt es einen Kompromiss: Es wird eine Einkommensprüfung geben, wofür sich die Rentenversicherung und das Finanzamt untereinander abstimmen sollen. Hierfür ist ein Einkommensfreibetrag von 1.250 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 1.950 Euro (Eheleute und Lebenspartner) vorgesehen. Wenn das Einkommen darüber hinausgeht, wird die Grundrente ganz oder vollständig darauf angerechnet. Der Freibetrag soll jährlich -entsprechend den Löhnen- angepasst werden.

Der Freibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen (Gehalt, Renten, Betriebsrenten, Mieteinkünfte) inklusive der zu versteuernden Kapitalerträge. Normalerweise ist angedacht, dass sich Rentenkasse und Finanzamt automatisch abstimmen, wer die Grundrente erhält und wer nicht. Das aber dauert, weil die entsprechende technische Infrastruktur noch nicht besteht. Sehr wahrscheinlich wird die Grundrente deshalb erst ab Jahresmitte 2021 ausgezahlt. Allerdings braucht kein Rentner bzw. keine Rentnerin Sorge haben, dass Geld verloren geht: Rückwirkend sollen auch die Beträge erstattet werden, die ab Jahresanfang hätten gezahlt werden müssen.

 

nach obenBasisrente: 2021 können mehr Steuern abgesetzt werden

Auch Selbstständige und Freiberufler können staatlich gefördert für ihr Alter vorsorgen: mit einer sogenannten Basisrente, umgangssprachlich „Rürup-Rente“ genannt (nach dem Ökonomen Bert Rürup, der das Konzept wesentlich bei seiner Einführung 2005 mitentwickelt hat). Gefördert wird die Basisrente mit Steuervorteilen.

Hier gibt es eine positive Nachricht: Wer einen solchen Vertrag hält, kann auch 2021 wieder einen höheren Betrag als Sonderausgabe bei der Steuer geltend machen, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berichtet. Demnach sind im kommenden Jahr 92 Prozent der Bemessungsgrenze von derzeit 25.787 Euro pro Jahr anrechenbar. Das bedeutet, maximal können 21.388 Euro der Aufwendungen als Sonderausgaben angegeben werden. Für Ehegatten und Lebenspartner verdoppelt sich der Betrag.

Die Grenze der anrechenbaren Beiträge erhöht sich stufenweise weiter, bis im Jahr 2025 schließlich die gesamten Prämien steuerlich geltend gemacht werden können. Eingetragen werden müssen die Beiträge in der Anlage „Vorsorgeaufwand“.

 

nach obenSoli wird für viele Steuerzahler abgeschafft

Entlastet werden sollen die Steuerzahler 2021 auch beim Solidaritätszuschlag. Der Soli war eigentlich 1991 eingeführt wurden, um die Kosten der Einheit zu finanzieren: Seitdem diente er aber auch dazu, zahlreiche andere Vorhaben zu finanzieren. Er ist eine Ergänzungsabgabe (sogenannte Annexsteuer) zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und liegt seit 1998 bei 5,5 Prozent.

In den letzten Jahren wurde wiederholt die Forderung laut, den Soli abzuschaffen, weil sein Zweck erfüllt sei. Zu einer kompletten Abschaffung konnte sich die Bundesregierung nicht durchringen. Doch die Freigrenze wird derart angehoben, dass de facto neun von zehn Steuerzahlern keinen Soli mehr zahlen müssen. Elf Milliarden Euro kostet das den Fiskus - die Regierung hofft, dass durch das Geld die Konjunktur angekurbelt wird, weil die Bürgerinnen und Bürger etwas mehr im Portemonnaie haben.

Was das konkret bedeutet, zeigen Zahlen des Bundesfinanzministeriums. So wird die Freigrenze auf die Lohn- und Einkommenssteuer 2021 von bisher 972 Euro auf 16.956 Euro erhöht. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern steigt die Freigrenze von 1.944 Euro auf 33.912 Euro. Liegt die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter diesen Grenzen, muss künftig kein Soli mehr gezahlt werden.

Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro keinen Solidaritätszuschlag zahlen muss, Alleinstehende bis zu einem Bruttolohn von 73.874 Euro. Oberhalb dieser Grenze setzt zunächst eine sogenannte Milderungszone ein, innerhalb der nicht der volle Soli gezahlt werden muss, sondern nur teilweise: Er steigt stufenweise an bis 5,5 Prozent.

Lediglich auf sehr hohe Einkommen ist der Soli auch künftig in voller Höhe von 5,5 Prozent zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Brutto-Einkommen 2021 über 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete) liegt, so heißt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

 

nach obenKfz-Steuer bestraft hohen CO2-Ausstoß

Neuigkeiten gibt es 2021 bei der Kfz-Steuer. Der Gesetzgeber will Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß und Verbrauch stärker belasten. Entsprechend steigt die Steuer, wenn das Fahrzeug viel CO2 in die Atmosphäre bläst. Dies gilt aber nur für PKW, die ab 2021 neu zugelassen werden. Die Steuer wird in sechs Stufen gemessen: Wird mehr als 195 Gramm CO2 pro Kilometer ausgestoßen, muss der doppelte Betrag an den Fiskus abgetreten werden.

Gute Nachrichten gibt es für Arbeitnehmer und Selbstständige, die einen etwas längeren Arbeitsweg haben. Denn auch die Entfernungspauschale wird angehoben: besser als „Pendlerpauschale“ bekannt. Das hat die Bundesregierung im Rahmen des Bundesklimaschutzgesetzes beschlossen:

Ab dem 21. Kilometer wird die Entfernungspauschale für die Jahre 2021–2023 auf 0,35 Euro und für die Jahre 2024–2026 auf 0,38 Euro angehoben. Zudem wird eine Mobilitätsprämie gezahlt für Wenigverdiener, deren Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages liegt. Sie erhalten 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer.

 

nach obenMehr Wohnungsbauprämie

Wer sich den Traum vom eigenen Haus erfüllen will, kann im Jahr 2021 auf eine höhere Förderung hoffen. Ab 2021 sind maximal 70 Euro für 700 Euro angespartes Eigenkapital drin. Auch die Einkommensgrenzen für die Förderung steigen. Aktuell kann einen Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen, wer nicht mehr als 25.600 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen hat. Diese Einkommensgrenze steigt auf 35.000 Euro. Für Verheiratete erhöht sich das maximal mögliche Jahreseinkommen von 51.200 auf 70.000 Euro.

 

nach obenBaukindergeld: Frist verlängert bis 31. März 2021

Verlängert wird auch das sogenannte Baukindergeld. Bis zum 31. März 2021 können Familien das Extra vom Staat noch beantragen, sofern sie bis dahin eine Baugenehmigung erhalten. Bis zu 12.000 Euro Förderung sind pro Kind drin. Anspruch darauf haben nicht nur Eheleute, sondern auch Alleinerziehende, wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert. Ausgezahlt wird diese Förderung über zehn Jahre zu je 1.200 Euro per annum. Auch hier gibt es Einkommensgrenzen zu beachten: Maximal dürfen 90.000 Euro Haushaltseinkommen pro Jahr verdient werden, diese Grenze erhöht sich mit jedem weiteren Kind um je 15.000 Euro. Gefördert wird der Bau bzw. Kauf eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer bisher bewohnten Mietwohnung - unter der Bedingung, dass man darin einzieht oder weiterhin darin wohnen bleibt. Auch wenn die Wohnung für ein Kind erworben wird, lässt sich das Baukindergeld beantragen.

Wer zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder wenn der frühestmögliche Baubeginn des -nach Landesbaurecht- nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Familien einen Antrag auf Baukindergeld stellen.

 

nach obenBehindertenpauschbetrag: Doppelt so viel steuerlich absetzbar

Die Bundesregierung entlastet 2021 Menschen mit einer Behinderung: Die Behindertenpauschbeträge, die bei der Steuer geltend gemacht werden können, verdoppeln sich. Diese Beträge können von Menschen mit Beeinträchtigung pauschal beantragt werden, sodass sie ihre Aufwendungen nicht einzeln bei der Steuererklärung nachweisen müssen. Zudem wird ein Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt: Er beträgt 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderungen sowie 4.500 Euro bei Menschen mit stärkeren Einschränkungen. Steuerpflichtige können die höheren Beträge erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 geltend machen. Hier empfiehlt sich eine Beratung. Auch ist der Pauschbetrag nicht mehr wie bisher daran geknüpft, dass die Person aufgrund ihrer Behinderung eine gesetzliche Rente erhält. Wenn das Versorgungsamt den Grad der Behinderung feststellt, ist das ausreichend.

Darüber hinaus steigt der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro, wie die Bundesregierung auf ihrer Webseite informiert. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.

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