Rainer Hartmann
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Neues Jahr, neue Gesetze: Auch zum Jahreswechsel 2014/2015 müssen sich die Bundesbürger wieder auf zahlreiche Neuerungen durch den Gesetzgeber einstellen. Die einschneidendste Reform aus Sicht der Versicherungsbranche ist hierbei das Inkrafttreten des sogenannten Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG), welches wesentlich mitprägen wird, wie die Bundesbürger zukünftig für das Alter vorsorgen. Aber auch in den Bereichen gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Elterngeld sowie auf dem Immobilienmarkt gibt es wichtige Neuerungen. Da ist es nicht immer leicht, den Überblick zu behalten! Was alles neu ist, zeigt der folgende Überblick:

 

nach obenLebensversicherungsreformgesetz (LVRG) tritt in Kraft

Zum ersten Januar 2015 tritt das neue Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft. Sparer, die eine Lebensversicherung oder vergleichbare Altersvorsorge-Produkte abgeschlossen haben, werden sich auf Änderungen einstellen müssen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen:


Senkung des Garantiezinses von 1,75 auf 1,25 Prozent

Die Lebensversicherung garantiert ihren Kunden einen Mindestzins über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg. Dieser wird jedoch nur auf den Sparanteil des Vertrages gutgeschrieben – das heißt, was nach Abzug der Vertriebs-, Verwaltungs- und Risikokosten übrig bleibt.

Weil die Lebensversicherer aufgrund der niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt Probleme haben, ihr Geld gewinnbringend anzulegen, besteht der Gesetzgeber auf eine Absenkung des Garantiezinses von 1,75 auf 1,25 Prozent ab Januar 2015. Das könnte die Attraktivität dieser Versicherungen kurzfristig schmälern, sorgt aber langfristig für eine Stabilisierung der Finanzen zugunsten des Versichertenkollektivs. Diese Absenkung gilt nur für Neuverträge – bestehende Policen werden dadurch nicht berührt.


Provisionen sollen transparenter werden

Wie viel kostet eigentlich eine Lebensversicherung an Abschluss- und Verwaltungskosten? Für mehr Transparenz in dieser Frage die Ausweisung der sogenannten Effektivkosten sorgen, die ab 2015 laut VVG-Informationspflichten-Verordnung verpflichtend ausgewiesen werden müssen. Diese Kennziffer zeigt an, um wie viel die Rendite eines Vertrages durch die Abschlusskosten insgesamt geschmälert wird. Aussagekräftig sind die Effektivkosten allerdings nur, wenn der Vertrag tatsächlich bis zum Ende durchgehalten wird.

Auch können die Versicherungen von ihrer Abschlussvergütung zukünftig weniger steuerlich geltend machen – so sollen die Abschlussprovisionen sinken, damit Kunden bei vorzeitiger Vertragskündigung einen höheren Rückkaufswert erhalten.


Lebensversicherung darf Beteiligung an Bewertungsreserven kürzen

Sogenannte „Bewertungsreserven“ entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage des Versicherers über dem Anschaffungswert liegt. Seit 2008 sind Lebensversicherungen per Gesetz verpflichtet, Kunden mit auslaufenden oder gekündigten Verträgen zur Hälfte an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bewertungsreserven zu beteiligen.

Als heimtückisch entpuppt sich hierbei, dass die Regel auch für festverzinsliche Wertpapiere gilt, etwa für Staatsanleihen oder Bundesschatzbriefe. Zwar werden auch diese Papiere an der Börse gehandelt. Jedoch ist die Wertsteigerung nur scheinbar vorhanden, wenn sie der Investor bis zum Ende der Laufzeit hält. Der Grund: Diese Papiere besitzen einen festen Anfangs- und Endwert. Gerade in Zeiten des aktuellen Niedrigzinses werden alte festverzinsliche Wertpapiere aber sehr teuer gehandelt, weil sie meist höhere Zinsen als aktuelle Papiere garantieren. Weil die Versicherung zum Ende der Laufzeit dennoch nur den am Anfang vereinbarten Wert erhält, kann der Wertzuwachs nur auf dem Papier vorhanden sein.

Hier musste der Gesetzgeber tätig werden. Wenn ein Versicherer in Schwierigkeiten steckt und seine Garantien an Kunden langfristig nicht bedienen kann, wird er von der Pflicht befreit, die gerade ausscheidenden Kunden an den Bewertungsreserven für festverzinsliche Papiere zu beteiligen. Für Bewertungsreserven auf Aktien und Immobilien ändert sich durch das Reformgesetz hingegen nichts. Hier werden Kunden weiterhin zu 50 Prozent beteiligt!

Allerdings darf die Versicherung den Anteil des Versicherten nicht willkürlich kürzen, sondern nur dann, wenn „Sicherungsbedarf“ besteht. Das bedeutet, dass die Versicherung diese Reserven auch tatsächlich benötigen muss, um ihre Garantieverpflichtungen aus anderen Verträgen erfüllen zu können.

 

nach obenRechengrößen in der Sozialversicherung

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung in der Bundesrepublik angepasst. Für das Jahr 2015 ergeben sich folgende Rechengrößen:


Beitragsbemessungsgrenzen werden 2015 angehoben

Zum Januar 2015 wir die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung erneut steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig. Es ist ein Wert, der folglich vor allem Gutverdiener betrifft. Abhängig ist die Beitragsbemessungsgrenze von der jeweiligen Lohnentwicklung des Vorjahres.


Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung

m Osten steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2015 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von aktuell 5.000 Euro auf 5.200 Euro monatlich. Das sind 62.400 Euro im Jahr. In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 1050 Euro, auf dann 6.050 Euro im Monat und 72.600 Euro im Jahr.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden nach Angaben der Bundesregierung folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.450 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.350 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2015 bundeseinheitlich auf 34.999 Euro im Jahr festgesetzt.


Beitragsbemessungsgrenze für die Pflege- und Krankenversicherung

Die bundesweit geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt im neuen Jahr von derzeit 4.050 Euro Monatseinkommen auf 4.125 Euro monatlich an. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 49.500 Euro. Monatseinkommen über 4.125 Euro werden folglich bei der Berechnung der Kassenbeiträge nicht mit eingerechnet.


Versicherungspflichtgrenze 2015

Die Versicherungspflichtgrenze gibt an, ab welchem Bruttolohn ein gesetzlich Krankenversicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf: Wer mehr verdient, kann sich privat versichern. Zum 01.01.2015 wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich angehoben, von 4.462,50 Euro Monatsverdienst auf 4.575,00 Euro. Das erforderliche Jahreseinkommen für die PKV steigt somit auf 54.900 Euro.

 

nach obenPflicht zur neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Krankenversicherung: Zum Januar 2015 müssen alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Lichtbild besitzen. Die alten Karten ohne Foto und Datenspeicherung verlieren dann ihre Gültigkeit. Sie können nicht mehr in den Arztpraxen eingelesen werden und werden als Versicherungsnachweis auch nicht mehr akzeptiert.

Doch was bedeutet es für Versicherte, wenn sie krank werden und keine gültige Karte vorweisen können? Angst, dass sie der Arzt nach Hause schickt, müssen sie nicht haben. „Selbstverständlich haben Versicherte ab dem 1. Januar 2015 auch dann das Recht behandelt zu werden, wenn sie keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Arzt vorlegen“, schreibt der GKV-Verband auf seiner Webseite.

Nach dem Arztbesuch muss der Patient ohne eGK innerhalb von zehn Tagen nachweisen, tatsächlich den Schutz einer Krankenversicherung zu genießen. Entweder er legt innerhalb dieser Frist eine gültige Gesundheitskarte vor oder ein Schreiben der Krankenkasse. Kann er das nicht, ist der Arzt berechtigt, eine Privatrechnung zu stellen. Der Patient muss diese dann zunächst aus eigener Tasche bezahlen. Er erhält jedoch vom Arzt das Geld zurück, wenn er innerhalb des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, einen Versicherungsnachweis erbringt.

 

nach obenBeitragssatz in GKV sinkt, Zusatzbeiträge erlaubt

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent. Ob deshalb die tatsächlich Versicherten weniger zahlen müssen, ist aber abhängig davon, ob und wie hoch die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Denn das ist ihnen ab dem Jahreswechsel wieder erlaubt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird jedoch steigen, um Verbesserungen in der Pflege zu finanzieren (siehe Erstes Pflegestärkungsgesetz): Kinderlose zahlen zukünftig 2,6 statt wie bisher 2,35 Prozent Pflegebeitrag auf ihr Einkommen.

 

nach oben„Elterngeld Plus“ tritt in Kraft

Wenn Mutter und Vater mindestens vier Monate lang gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, können sie länger Elterngeld beziehen. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden, so dass auch Väter sich stärker an der Erziehung beteiligen können. Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes steigt durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate auf maximal 28 Monate. Die Regelung gilt für Geburten ab dem 01.01.2015. Da die neuen Anforderungen an das neue „Elterngeld Plus“ recht komplex sind, sollten sich Eltern bereits vor der Geburt ihres Kindes darüber informieren und beraten lassen.

 

nach obenNeue Pflegezeit tritt in Kraft

Mit dem neuen Pflegezeitgesetz dürfen pflegende Angehörige für zehn Tage eine bezahlte Auszeit im Beruf nehmen, wenn in der Familie ein Pflegefall eintritt. Sie erhalten dann 90 Prozent ihres Nettolohns aus der Pflegeversicherung ersetzt, ermöglicht durch das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Finanzieren will die Bundesregierung die Reform mit der Beitragserhöhung im Zuge der Pflegereform. Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Zusätzlich besteht in Unternehmen mit 16 oder mehr Beschäftigten die Möglichkeit, sechs Monate lang ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen. Dazu zählen künftig auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager. Hierfür können Pflegende ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Im Rahmen der Familienpflegezeit ist es alternativ möglich, die Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Auch hierfür kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Kleiner Wermutstropfen: Anrecht auf Familienpflegezeit besteht erst ab einer Unternehmensgröße von 26 Beschäftigten. Auch für die Begleitung schwerstkranker Familienmitglieder in den letzten Lebensmonaten kann die Arbeitszeit für 3 Monate ganz oder teilweise reduziert werden.

 

nach obenDas erste Pflegestärkungsgesetz tritt in Kraft

Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will die Bundesregierung Verbesserungen in der Versorgung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erreichen. Das erste Gesetz tritt bereits zum 01. Januar 2015 in Kraft, während in einem zweiten Schritt weitere Änderungen 2016 umgesetzt werden sollen.

Doch was ändert sich zum 01. Januar 2015? Zunächst können sich die Betroffenen über mehr Geld freuen: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben. Zudem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu Hause betreut werden möchten, durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste.

So können zum Beispiel zukünftig die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besser miteinander kombiniert werden. Statt vier Wochen sind zukünftig acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich, wenn der Patient nach einem Krankenhausaufenthalt so geschwächt ist, dass er Betreuung zu Hause benötigt. Die Pflegekasse übernimmt hierfür künftig bis zu 3.224 Euro (bisher 3.100 Euro). Auch für die sogenannte Verhinderungspflege stehen zukünftig mehr Leistungen zur Verfügung – also wenn der pflegende Angehörige krank ist und eine professionelle Vertretung braucht. Die Verhinderungspflege kann zukünftig bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden, die Pflegekassen zahlen bis zu 2.418 Euro (bisher 1.550 Euro).

Auch die Leistungen für Tages- und Nachtpflege werden ausgebaut. Bisher wurde die Inanspruchnahme von Tages/ Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld bzw. Sachleistungen) zum Teil aufeinander aufgerechnet. Das soll sich ändern: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegeleistungen bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Damit steht mehr Geld für Betreuung zur Verfügung. Das Bundesministerium für Gesundheit nennt auf seiner Webseite ein Beispiel: Bisher gab es für die Kombination von Tagespflege und ambulanter Pflegesachleistung in Pflegestufe III bis zu 2.325 Euro. Künftig stehen hierfür bis zu 3.224 Euro monatlich zur Verfügung.

Der Leistungsanspruch von Demenzkranken wird zukünftig erweitert. Bislang hatten Menschen, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, aber keine Pflegestufe I zugesprochen bekamen („Pflegestufe 0“), nur einen sehr begrenzten Leistungsanspruch. Dieser wird erweitert: Zukünftig können die Betroffenen auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten. Demenzkranke bekommen ab dem 01.01.2015 bis zu 104 oder 208 Euro im Monat für sogenannte niedrigschwellige Betreuungs- und Belastungsangebote, abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung.

Doch für die Mehrleistungen müssen die Bürger auch tiefer ins Portemonnaie greifen. Durch die Pflegestärkungsgesetze werden die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben. Dadurch stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro davon sollen in einen Pflegevorsorgefonds fließen, um angesichts der Alterung der Gesellschaft spätere Beitragserhöhungen abzumildern. Weitere Reformen betreffen z. B. die bessere Förderung von neuen Wohnformen, etwa ambulant betreute Pflege-Wohngruppen, sowie höhere Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel.

 

nach obenImmobilien: Mietpreisbremse und Maklerprinzip in der Debatte

Auf Vermieter könnten 2015 höhere Belastungen zukommen. Denn: In Kraft treten soll das sogenannte „Maklerprinzip“ bzw. „Bestellerprinzip“, was bedeutet, dass zukünftig der Vermieter den Wohnungsmakler bezahlt, nicht mehr der Mieter. In Deutschland ist es bisher üblich, dass bei der Vermietung oder dem Verkauf eines Hauses/ einer Wohnung der Mieter die Maklerprovision zahlen muss. Dieses Prinzip könnte nun umgekehrt werden. Es wird jedoch befürchtet, dass Vermieter ihre Mehrkosten auf die Miete umlegen – dann würde wieder der Mieter indirekt für die Maklervergütung zahlen müssen.

Voraussichtlich zum 1. Juli soll zudem die Mietpreisbremse kommen, welche speziell in Ballungsräumen den explosionsartigen Anstieg von Mieten aufhalten soll. Bisher gibt es jedoch keine Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat, so dass die genauen Details noch offen sind. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag zur Dämpfung des Mietanstiegs insbesondere auf angespannten Wohnungsmärkten leisten, wie der Bundesrat mitteilt. Hierzu führt er in das Mietrecht des BGB u. a. eine Regelung ein, nach der bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen auf diesen Märkten die zulässige Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. In beiden Punkten sind noch Änderungen möglich (Stand 07.11.2014).

 

nach obenHöhere Pfändungsfreigrenzen geplant

Eine Erleichterung werden voraussichtlich im neuen Jahr Bundesbürger erfahren, die am Rand des Existenzminimums leben müssen. Ab dem 01. Juli 2015 sind voraussichtlich 1.070 Euro pro Person als monatlicher Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dies hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Inhaber von Pfändungsschutzkonten sollen ebenfalls von einem höheren Grundfreibetrag profitieren. Die genauen Zahlen werden jedoch erst im Frühjahr veröffentlicht.

 

nach obenMindestlohn kommt – mit Ausnahmeregelungen

Zum 01. Januar tritt der gesetzliche Mindestlohn in Kraft. Er beträgt 8,50 Euro pro Stunde, die auch von Privathaushalten gezahlt werden müssen – etwa für Putzkräfte oder die Kinderbetreuung. Noch sind aber zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, etwa für Jugendliche unter 18 Jahren, Menschen nach 12monatiger Arbeitslosigkeit, Pflichtpraktika sowie Freiwilligenpraktika von bis zu drei Monaten. In einigen Branchen gibt es Übergangsregelungen bis 2017 (z. B. Saisonarbeiter Landwirtschaft oder Gastronomie, Zeitungszusteller).

 

nach obenPflegesätze 2015

Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Pflegestufe 3, Härtefall
Pflegegeld 123 Euro 244 Euro 458 Euro 728 Euro -
Pflegegeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz 123 Euro 316 Euro 454 Euro 728 Euro -
Sachleistung 231 Euro 468 Euro 1.144 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Sachleistung bei eingeschränkter Alltagskompetenz 231 Euro 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Tages-/Nachtpflege 231 Euro 468 Euro 1.144 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Tages-/Nachtpflege bei eingeschränkter Alltagskompetenz 231 Euro 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
vollstationäre Pflege - 468 Euro 1.144 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Kostensatz für Beratungseinsätze bei häuslicher Pflege - 22 Euro 22 Euro 32 Euro -

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Telefon: 03371 5839278
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